Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist auf Grund des sechs Jahre dauernden Verfahrens betreffend die Aus- bzw Rückzahlung einer Studienbeihilfe; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Bedenken gegen das Abstellen auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften für die Ermittlung des Einkommens zur Gewährung der Studienbeihilfe
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 20.05.2019 wurde festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2018 ruhe und er die bisher erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen habe. Sieben Monate später, mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 11.12.2019, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Bescheid vom 20.05.2019 bestätigt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.01.2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach mehr als drei Jahren hob der VwGH mit Erkenntnis vom 15.07.2024 das Erkenntnis des BVwG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2025 stellte der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren einen Fristsetzungsantrag beim VwGH. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10.03.2025 forderte der VwGH das BVwG auf, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2025 wurde die Beschwerde erneut als unbegründet abgewiesen.
Diese in ihrem Gesamtausmaß unangemessene Dauer des Verfahrens ist überwiegend dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreiben. Der VfGH verkennt dabei nicht, dass der – damals noch nicht anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang vor dem BVwG keine Rechtsbehelfe gegen eine allfällige Säumnis ergriffen hat. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Falles ist jedoch festzustellen, dass die bisherige Verfahrensdauer von sechs Jahren bis zur (zweiten) Entscheidung des BVwG vom 27.05.2025 auf Grund von Verzögerungen, die nicht (ausschließlich) in der Sphäre des Beschwerdeführers, sondern (überwiegend) in der Sphäre staatlicher Organe gelegen sind, unangemessen lang ist.
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Bedenken gegen §12 Abs3 StudFG idF BGBl I 31/2018: Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften abstellt. Dies ist vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Regelung, jene Einkünfte zu ermitteln, die dem Studierenden im maßgeblichen Betrachtungszeitraum für seinen Unterhalt zur Verfügung stehen, nicht unsachlich. Auf andere Kriterien abzustellen ist daher verfassungsrechtlich unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht geboten.
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