G181/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend den Ausschluss der unselbständigen Ausübung des Berufes des Heilmasseures bei einem selbständigen Heilmasseur nach dem Medizinischen Masseur- und HeilmasseurG
Das Vorbringen der Antragstellerin lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der §45, §46 Abs4 und §78 Abs1 Z3 MMHmG idF BGBl I 8/2016 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass ihr Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Beschränkung in ihrer Berufsausübung als Heilmasseurin. Nach stRsp des VfGH steht dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf, also den Erwerbsantritt, beschränken. Die angefochtene Regelung, die eine unselbstständige Beschäftigung eines Heilmasseurs bei einem (selbstständig tätigen) Heilmasseur ausschließt, bewegt sich innerhalb dieses Spielraumes: Es ist vor dem Hintergrund des mit dieser Regelung verfolgten Interesses des Gesundheitsschutzes nicht unverhältnismäßig, die Berufsausübung der Heilmasseure nur in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ärzten oder – im Vergleich zu Heilmasseuren höher qualifizierten – Physiotherapeuten sowie zu Gesundheitseinrichtungen, die mit entsprechenden Ressourcen ausgestattet sind, zuzulassen, nicht aber auch in einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis zu (gleichqualifizierten) Heilmasseuren. Die Regelung ist deshalb auch – im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes – sachlich gerechtfertigt.