V97/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrag auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans; Möglichkeit der Anregung eines Verordnungsprüfungsverfahrens im anhängigen Baubewilligungsverfahren
Unzulässigkeit des Antrags betreffend den Flächenwidmungsplan des Gemeinderates der Gemeinde St Leonhard im Pitztal vom 17.10.2024.
Der VfGH geht entgegen dem Vorbringen im Antrag davon aus, dass dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes durch den angefochtenen Flächenwidmungsplan zur Verfügung steht: Dem Antragsvorbringen ist zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Baubewilligungsverfahren beim LVwG Tirol anhängig ist. Da der Bürgermeister der Gemeinde St Leonhard im Pitztal den Antrag des Antragstellers auf Baubewilligung mit Bescheid vom 14.11.2024 mit der Begründung abwies, dass das Bauvorhaben unter Hinweis auf die im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmung unzulässig sei, ist der hier angefochtene Flächenwidmungsplan im beim LVwG Tirol anhängigen Baubewilligungsverfahren präjudiziell. Nach den Ausführungen des Antragstellers hat er gegen den abweisenden Baubescheid eine Beschwerde nach Art130 Abs1 Z1 B‑VG erhoben. In diesem anhängigen Verfahren besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, einen Gerichtsantrag gemäß Art139 Abs1 Z1 B‑VG anzuregen sowie gegen ein gegebenenfalls abweisendes Erkenntnis eine Beschwerde gemäß Art144 B‑VG beim VfGH zu erheben, um die behauptete Gesetzwidrigkeit der hier angefochtenen Verordnung an den VfGH heranzutragen. Dementsprechend liegt für den Antragsteller ein zumutbarer anderer Weg vor, um seine Bedenken gegen den angefochtenen Flächenwidmungsplan heranzutragen.