E1684/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Zurückweisung einer selbstverfassten Beschwerde mangels Einbringung durch einen Rechtsanwalt; Zurückweisung eines – unzulässigen – Antrags auf Fristerstreckung für die Mängelbehebung
Der Antrag auf Fristerstreckung ist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig und daher zurückzuweisen. Da innerhalb dieser Frist der Aufforderung (Beschwerdeeinbringung durch Rechtsanwalt; Antragstellung auf Verfahrenshilfe; Vorlage der angefochtenen Entscheidung) nicht Rechnung getragen wurde, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.