Zurückweisung eines Gerichtsantrags gegen eine OrtsgebietsV der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wegen zu engen Anfechtungsumfangs
Unzulässigkeit des Antrags des LVwG OÖ auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung der BH Wels-Land vom 03.10.2001, GZ: VerkR10-5-86-2001/H/Be.
Mit der angefochtenen Verordnung der BH Wels-Land vom 03.10.2001 wurde die L 537 Sattledter Straße von Straßenkilometer 4,420 bis Straßenkilometer 4,781 in beiden Fahrtrichtungen zum Ortsgebiet "FISCHLHAM" erklärt. Mit §3 der Verordnung der BH Wels-Land vom 03.07.2015, VerkR10-5-32-2015-Kö, wurde dieses Ortsgebiet in Fahrtrichtung Steinerkirchen bis zum Straßenkilometer 4,974 ausgedehnt. Daraus ergibt sich, dass Beginn und Ende des einen einheitlichen örtlichen Geltungsbereich bildenden Ortsgebietes "FISCHLHAM" zu dem im Verfahren vor dem LVwG in Rede stehenden Tatzeitpunkt durch die – ausschließlich vom vorliegenden Antrag erfasste – Verordnung der BH Wels-Land vom 03.10.2001 in Zusammenschau mit §3 der Verordnung der BH Wels-Land vom 03.07.2015 festgelegt war. Durch die Aufhebung lediglich der mit dem vorliegenden Antrag angefochtenen Verordnung wäre für das Ortsgebiet in einer Fahrtrichtung kein Beginn bzw Ende mehr festgelegt.
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