JudikaturVfGH

G157/2024 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
11. September 2025
Leitsatz

Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Betrieblichen Testungs-G sowie Zurückweisung des Antrags betreffend eine Richtlinie zur COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen mangels Verordnungsqualität

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des Punktes 6.2. der Richtlinie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen "COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen", gültig vom 15.02.2021 bis 31.12.2022, in der zuletzt geltenden Fassung vom 06.04.2022. Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung des Antrags betreffend die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §3 Abs1 Z3 Betriebliches Testungs-G (BTG).

Richtlinie "COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen" ist kein tauglicher Anfechtungsgegenstand eines Verordnungsprüfungsverfahrens:

Grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags nach Art139 Abs1 B‑VG ist, dass dem behördlichen Akt, dessen Aufhebung beantragt wird, Verordnungsqualität zukommt. Die Richtlinie "COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen" stellt keinen Akt der Hoheitsverwaltung dar. Vielmehr sprechen Wortlaut und Systematik des BTG, auf dessen Grundlage die Richtlinie erlassen wurde, sowie Inhalt und Ausgestaltung der Richtlinie selbst für ihre Einordnung als einem der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnenden Rechtsakt:

Bei der angefochtenen Förderungsrichtlinie handelt es sich um eine Richtlinie auf der Grundlage des BTG. §3 BTG ermächtigte die (damalige) Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, eine "Richtlinie für die Abwicklung der Förderung für betriebliche Testungen" zu erlassen. Die Richtlinie hatte nach den gesetzlichen Vorgaben insbesondere ihre Rechtsgrundlagen und Ziele, den Gegenstand der Förderung und den Zeitraum für die Durchführung der Testungen, die Höhe der Förderung in pauschalierter Form und die Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung sowie die Details zur Antragsberechtigung zu enthalten.

Anders als in §4 BTG, in dem für die Festlegung der Mittel für Förderungen die Rechtsform der Verordnung normiert wurde (BTG-Mittel-V), sah der Gesetzgeber für die Abwicklung der Förderung betrieblicher Testungen in §3 BTG ausdrücklich die Form der Richtlinie vor. Das BTG wurde zudem explizit "als lex specialis der Verordnungs-Ermächtigung in §12 Abs3a letzter Satz des COVID-19-Maßnahmengesetzes" erlassen, die der allgemeinen Verordnungsermächtigung im COVID-19-Maßnahmengesetz vorgeht. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass der Gesetzgeber mit §3 BTG keine Verordnungsermächtigung erlassen hat.

Auch aus dem Inhalt der Förderungsrichtlinie lässt sich in seiner Gesamtheit erkennen, dass die Richtlinie für die einzelnen Förderungswerber und -nehmer keine unmittelbare Wirkung hat, sondern ihre Wirkung erst über die mit den Förderungswerbern und -nehmern abzuschließenden privatrechtlichen Förderverträge entfaltet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die aws GmbH ihre privatrechtliche Tätigkeit im Namen des Bundes ausübt und es sich dementsprechend bei der Gewährung der Zuschüsse an Förderungswerber um (unmittelbare) Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (im organisatorischen Sinn) handelt.

Ablehnung des Parteiantrags:

Das Antragsvorbringen, wonach die Richtlinie "COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen" als Verordnung und §3 BTG mangels jeglicher gesetzlicher Determinierung folglich als formalgesetzliche und daher verfassungswidrige Delegation zu qualifizieren sei, lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Mangels Verordnungsermächtigung liegt auch keine formalgesetzliche Delegation vor.

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