G92/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO mangels Zuständigkeit; Zurückweisung des Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens des Landesgerichts Klagenfurt keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache
Auf Grund einer Eingabe des Antragstellers führte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt ein Ermittlungsverfahren gegen eine Person, das sie am 25.03.2025 einstellte. Einen dagegen erhobenen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gemäß §195 Abs1 StPO wies das LG Klagenfurt mit Beschluss vom 22.04.2025 zurück, weil gemäß §195 Abs1 StPO nur ein Opfer (§65 Z1 StPO) legitimiert sei, einen Antrag auf Fortführung zu stellen. Der Antragsteller sei aber kein Opfer und demnach nicht berechtigt, einen Fortführungsantrag zu stellen. Daraufhin brachte der Antragsteller am 11.06.2025 den vorliegenden, der Sache nach auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag ein, §65 Z1 litc und §195 Abs1 StPO als verfassungswidrig aufzuheben.
Gegen den Beschluss des LG Klagenfurt vom 22.04.2025 steht gemäß §196 Abs1 erster Satz StPO kein Rechtsmittel zu. Der Antragsteller ist daher schon wegen des Fehlens eines zulässigen Rechtsmittels gegen den Beschluss, aus dessen Anlass der vorliegende (Partei-)Antrag gestellt wurde, nicht zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG berechtigt.