Einstellung des Verfahrens mangels Beschwer auf Grund Aufhebung des Erkenntnisses durch den VwGH
Auf Grund der Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den VwGH ist für die beschwerdeführende Gesellschaft im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem VfGH die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Gesellschaft iSd § 86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 86 VfGG einzustellen ist.
Kein Kostenzuspruch mangels Vorliegens einer Klaglosstellung.
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