JudikaturVfGH

E4715/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2025
Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend Mautprellerei

Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §20 Abs3 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) idF BGBl I 155/2021 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum Bestimmtheitsgebot des Art7 EMRK und des Art18 B‑VG die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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