JudikaturVfGH

V18/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 2025
Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer (neu erlassenen) GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg betreffend die Modriacherstraße angesichts der bereits vor Verordnungserlassung im Verordnungsakt dokumentierten Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie der erforderlichen Interessenabwägung

Abweisung des Antrags des LVwG Steiermark auf Aufhebung der Verordnung der BH Voitsberg vom 26.05.2021, GZ: BHVO_11.0-95/2021, zur Gänze sowie hinsichtlich der Nummerierung 1) bei Strkm 3,200+97 bis 5,600+160 betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h für beide Fahrtrichtungen mit der Zusatztafel "querende Fußgänger". Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der Punkte 2) bis 7) der Verordnung mangels Präjudizialität. Der Hauptantrag umfasst, soweit er über die Aufhebung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung hinausgeht, weitere Verkehrsbeschränkungen, die im Verfahren vor dem LVwG offenkundig nicht präjudiziell und auch trennbar sind.

Die Ausführungen, wonach es sich bei der angefochtenen Verordnungsbestimmung um eine hinsichtlich ihres Geltungsbereiches unveränderte Neuerlassung der mit Punkt 1) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 24.01.2019, BHVO_11.0-266/2018, verordneten – und mit einem leicht abweichenden Geltungsbereich bereits seit dem Jahr 2003 bestehenden – Geschwindigkeitsbeschränkung handle, werden durch die von der verordnungserlassenden Behörde im verfassungsgerichtlichen Verfahren erstattete und unwidersprochen gebliebene Äußerung in Zusammenschau mit den vorgelegten Verordnungsakten bestätigt. Aus den Verordnungsakten ist ersichtlich, dass vor der Verordnungserlassung im Jahr 2019 ein Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen durchgeführt wurde. Auch die erforderliche Interessenabwägung ist im Verordnungsakt dokumentiert. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Erforderlichkeit der mit Punkt 1) der Verordnung verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung als offenkundig dar, weshalb sich die nochmalige Durchführung eines Ermittlungsverfahrens als nicht notwendig erweist.

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