Abweisung des Antrags der Burgenländischen Landesregierung auf Aufhebung von Bestimmungen der 1. TierhaltungsV betreffend das – nicht für Mastrinder geltende – Verbot der Haltung von Kühen, vollträchtigen Kalbinnen und Zuchtstieren in unstrukturierten Vollspaltenböden; keine Unsachlichkeit der unterschiedlichen Haltungsbedingungen angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit für diese bestimmte Gruppe von Rindern
Zulässigkeit des ersten Eventualantrags auf Aufhebung der Punkte 4.1. und 4.2.2.2. sowie Unzulässigkeit hinsichtlich der Punkte 2.1.1., 2.1.2., 3.1. und 3.2.3. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II 485/2004 ua mangels hinreichender Darlegung bzw Zuordnung der Bedenken. Soweit sich die Bgld LReg mit ihrem Hauptantrag gegen die Punkte 2.1.2., 3.2.3. sowie 4.2.2.2. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass abgesehen von diesen Vorschriften auch Punkt 4.1. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung die grundsätzliche Zulässigkeit perforierter Böden zugrunde liegt. Der Hauptantrag umfasst nicht alle im Zusammenhang mit der Haltung von Rindern auf perforierten Böden stehenden Bestimmungen und erweist sich als zu eng gefasst.
Die von der Bgld LReg erhobenen Bedenken richten sich nicht gegen die Zulässigkeit der Haltung in Buchten mit vollperforierten Böden an sich. Vielmehr wendet sich die Bgld LReg gegen die vermeintliche Unsachlichkeit der Abgrenzung der Ausnahmen von der Haltung in Buchten mit vollperforierten Böden auf Grund der Anknüpfung an die Verwendung der Rinder. Der VfGH hat daher aus Anlass der von der Bgld LReg zulässigerweise erhobenen Bedenken lediglich zu beurteilen, ob der Verordnungsgeber dadurch eine unsachliche Differenzierung geschaffen hat; nicht zu prüfen ist indes, ob ein Verbot der Haltung von Rindern in Buchten mit vollperforierten Böden aus (verfassungs‑)rechtlicher Sicht geboten ist.
Der VfGH vermag nicht zu erkennen, dass die Bestimmungen der Punkte 4.1. und 4.2.2.2. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung zu einer unsachlichen Differenzierung zwischen der Haltung von Kühen, hochträchtigen Kalbinnen sowie Zuchtstieren einerseits und Mastrindern andererseits führen. Der Verordnungsgeber hat seinen Ermessenspielraum nicht überschritten, wenn er für bestimmte Gruppen von Rindern angesichts ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit oder der besonderen Umstände ihrer Haltung unterschiedliche Haltungsbedingungen vorsieht. Dass diese Differenzierung im Ergebnis an der Verwendung der Rinder anknüpft, verschlägt dabei nichts; denn auch unter dem Gesichtspunkt des Tierwohles – dessen Schutz eines der Ziele des Tierschutzgesetzes darstellt – bestehen hinreichende Unterschiede im Tatsächlichen, die eine Differenzierung im Rechtlichen sachlich zu rechtfertigen vermögen. Im Übrigen ist der Verordnungsgeber gemäß §24 Abs1 leg cit bei der Verordnungserlassung auch zur Bedachtnahme auf ua die ökonomischen Auswirkungen gehalten und nicht nur zur Beachtung der Zielsetzung und sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.
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