Gesetzwidrigkeit einer Wort- und Zeichenfolge eines Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz; Verletzung der Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplans binnen 18 Monaten durch den Gemeinderat; Bestehen eines – die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplans auslösenden – Anlassfalls auf Grund des Fehlens offener Sachverhaltsfragen
Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "Bebauungsplanpflicht," in §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 04/2018, soweit damit für die Grundstücke Nr 543/10 und 543/1, beide EZ3022, KG 63108 Andritz, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird.
Wie in VfSlg 17.604/2005 ausgeführt, kann ein Gesetz verfassungswidrig sein, wenn seine Verfassungsmäßigkeit von der Erlassung einer Verordnung abhängt, der Verordnungsgeber jedoch in der Folge untätig bleibt. Sieht der Verordnungsgeber im Flächenwidmungsplan die Erlassung eines Bebauungsplanes verpflichtend vor, so bewirkt er damit, solange er keinen Bebauungsplan erlässt, ein effektives Bauverbot auf dem betreffenden Grundstück. Die Erstellung eines Bebauungsplanes liegt daher nicht im Ermessen der verordnungserlassenden Behörde, sondern sie ist verpflichtet, die Bebauungsplanung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen.
Fragen, welche sich in einem konkreten Baubewilligungsverfahren stellen, sind keine "Vorfragen" für Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes. Zwar kommt der vorausschauenden Bebauungsplanung im Zusammenhang mit konkreten Bauprojekten in der Praxis Bedeutung zu, die Erteilung einer Baubewilligung ist iSd §40 StROG dem Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes aber grundsätzlich nachgelagert, sodass der konkrete oder vermutete Verfahrensausgang eines Baubewilligungsverfahrens für die Frage, ob ungeklärte "Vorfragen" – im Sinne von offenen Sachverhaltsfragen – vorliegen, im Allgemeinen nicht ausschlaggebend ist.
Es mag zwar zutreffen, dass auch im Hinblick auf die Grundstücke Nr 543/10 und 543/1 jedwede offenen Sachverhaltsfragen im Zeitpunkt der Übermittlung der Auslobungsunterlagen an das Stadtplanungsamt geklärt gewesen seien. Dies insbesondere deshalb, da mit diesem Zeitpunkt – auch nach Ansicht des Stadtplanungsamtes – allfällige "Vorfragen" im Hinblick auf das gesamte "Wettbewerbsgebiet" geklärt gewesen seien. Wobei insoweit bloß angemerkt wird, dass die Frage der konkreten Nutzung des Grundstückes bzw die Widmungskonformität des projektierten Bauansuchens eben keine "offene und klärungsbedürftige Sachverhaltsfrage" für die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines Bebauungsplanes darstellt, sondern vielmehr im konkreten Verfahren der Erlassung eines Bebauungsplanes selbst oder gar erst in einem allfälligen diesem nachgelagerten Baubewilligungsverfahren zu klären ist. Ungeachtet dessen, vermag der VfGH dabei jedoch nicht zu erkennen, dass die beteiligte Partei zu diesem Zeitpunkt bereits ein – auf die Erlassung eines Bebauungsplanes gerichtetes – Ersuchen iSd §40 Abs8 StROG in irgendeiner Form betreffend die Grundstücke Nr 543/10 und 543/1 gestellt hätte. Die vom LVwG in umfassender Weise dargestellte Verfahrenschronologie bezieht sich zum Großteil auf die umliegenden Grundstücke, die zum Teil dem zu G185/2024 ua protokollierten Verfahren zugrunde liegen. Auch den Auslobungsunterlagen lässt sich vor dem Hintergrund des Auszuges, wonach die Grundstücke Nr 543/10 und 543/1 zwar zur Gesamtgrundstücksfläche hinzugerechnet worden und damit Teil des Wettbewerbsgebietes gewesen seien, aber nicht Teil der zu bebaubaren Fläche gewesen seien, kein solches Ersuchen entnehmen.
Offene Sachverhaltsfragen iSd §40 Abs8 StROG, welche den Eintritt des Anlassfalles hintangehalten hätten bzw hintanhalten würden, sind nicht ersichtlich. Insoweit ist insbesondere auf die von der beteiligten Partei eingeholten Gutachten sowie auf den Umstand hinzuweisen, dass die Mitarbeiterin des Stadtplanungsamtes vor diesem Hintergrund selbst angegeben hat, dass im Zeitpunkt der Übermittlung der Auslobungsunterlagen im Dezember 2020 betreffend das "Wettbewerbsgebiet", von dem auch die Grundstücke Nr 543/10 und 543/1 erfasst waren, keine Vorfragen mehr offen gewesen seien. Auf Grund des Fehlens offener Sachverhaltsfragen ist ein Anlassfall iSd §40 Abs8 StROG daher jedenfalls am 05.07.2023 (Datum der Eingabe eines Bauansuchens der beteiligte Partei für die Errichtung von Neubauten und baulichen Anlagen sowie Geländeveränderungen gemäß § 19 Stmk BauG) eingetreten.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat bisher jedoch keinen Bebauungsplan erlassen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass sich die Festlegung der Bebauungsplanpflicht, soweit sich diese auf die Grundstücke Nr 543/10 und 543/1 bezieht, im Einzelfall als Eigentumsbeschränkung darstellt, die nicht mehr von einem angemessenen Verhältnis der öffentlichen und privaten Interessen getragen ist.
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