JudikaturVfGH

V39/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 2025
Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung von Teilen des Anhanges zur AusfallbonusV wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Unzulässigkeit des Antrages gegen Punkt 4.5.1 und 4.7., erster Satz des Anhanges der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-G betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl II 74/2021.

Nach Auffassung des VfGH ist für die Prüfung, ob die angefochtenen Wortfolgen des Anhanges zur VO Ausfallsbonus gesetzeskonform sind, die Anfechtung auch all jener Vorschriften erforderlich, die hinsichtlich der Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes in einem untrennbaren Zusammenhang zueinanderstehen. Angesichts der vorgetragenen Bedenken gegen Punkt 4.5.1 des Anhanges zur genannten Verordnung hätte die antragstellende Partei (zumindest) auch Punkt 3.1.3 des Anhanges zur Verordnung mitanfechten müssen, in welchem die Ermittlung des für die Berechnung der Höhe des Ausfallsbonus heranzuziehenden Umsatzausfalles anhand der Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und jenen des Vergleichszeitraums bestimmt wird, um den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Gesetzwidrigkeit beseitigt werden kann. Zudem wäre infolge der beantragten Aufhebung auch nicht mehr geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Berechnung der relevanten Vergleichsumsätze anhand der subsidiären Regelungen des Punktes 4.7 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus zu erfolgen hätte.

Soweit die antragstellende Partei in eventu die Aufhebung der VO Ausfallbonus in ihrem gesamten Umfang beantragt, ist dieser Antrag zu weit gefasst: Von einer Aufhebung der VO Ausfallsbonus zur Gänze wären nämlich Bestimmungen mitumfasst, welche im gerichtlichen Anlassverfahren nicht präjudiziell sind und mit diesen (präjudiziellen) Bestimmungen auch nicht in einem (untrennbaren oder offenkundigen) Zusammenhang stehen.

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