Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO betreffend die Zulässigkeit einer Revision gegen ein Urteil eines zweitinstanzlichen Verfahrens mangels Präjudizialität dieser Bestimmungen im Verfahren vor dem Bezirksgericht
In seiner Entscheidung vom 27.01.2025 wies das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Klage der antragstellenden Partei auf Schadenersatz ab und sprach sie schuldig, den beklagten Parteien die Prozesskosten zu ersetzen. In diesem Verfahren hat das BG die von der antragstellenden Partei angefochtenen Bestimmungen des §500 Abs2 Z2 sowie Z3, §500 Abs3 sowie Abs4 und des §502 Abs2 sowie Abs3 ZPO, welche die Zulässigkeit einer gegen das Urteil eines zweitinstanzlichen Verfahrens erhobenen Revision betreffen, nicht angewendet und es ist auch nicht erkennbar, dass es diese Bestimmungen hätte anwenden müssen. Die angefochtenen Bestimmungen sind auch nicht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung gegen das bezeichnete (erstinstanzliche) Urteil des BG anzuwenden.
(Vgl auch B v 05.06.2025, G49/2025).
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