Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Allgemeinen PensionsG betreffend den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Korridorpensionen, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs im Kalenderjahr 2024 angetreten werden
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§22 und 38 AIVG", in eventu der Wortfolge ", die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§22 und 38 AIVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden", in §34 Abs1 Z3 APG idF BGBl I 133/2023 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Bestimmtheitsgebot und das Eigentumsgrundrecht:
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (dazu, dass Regelungen über eine Pensionserhöhung im Allgemeinen nicht in das Eigentumsgrundrecht eingreifen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen bestehen auch keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können.
Die in Rede stehende Bestimmung ist (schon nach ihrem Wortlaut, umso mehr unter Heranziehung der Materialien) einer eindeutigen Auslegung zugänglich, sodass die erhobenen Bedenken wegen Verstoßes gegen Art18 B‑VG nicht zutreffen.
(Vgl auch G32/2025 und G33/2025 beide B v 11.03.2025).
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