Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung der NRWO wegen zu engen Anfechtungsumfangs
Unzulässigkeit des Antrages auf Aufhebung näher bezeichneten Wortfolgen in §39 Abs1 (9.-11. Satz) NRWO idF BGBl I 7/2023.
Die von der Antragstellerin allein angefochtenen Bestimmungen des §39 Abs1 NRWO regeln ausschließlich die Identitätsprüfung bei der Ausstellung der Wahlkarte. Die Ausfolgung bzw Zustellung der beantragten Wahlkarte ist hingegen in §39 Abs4 bis 8 NRWO geregelt. Erst aus §70 Abs1 und 2 NRWO ergibt sich schließlich, dass eine Person, für die eine Wahlkarte ausgestellt wurde, im Wahllokal die Wahlkarte vorzuweisen oder der Wahlbehörde zu übergeben hat, andernfalls diese Person zur Stimmabgabe nicht berechtigt ist.
Vor dem Hintergrund ihrer Bedenken hätte die Antragstellerin jedenfalls auch §39 Abs5 sowie §70 Abs1 und 2 NRWO anfechten müssen.
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