Keine Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung der ASFINAG; kein Kundmachungsmangel durch Verletzung der – eine bloße Ordnungsvorschrift darstellende – Dokumentationspflicht über den "Beginn und das Ende" der verordneten Maßnahme
Abweisung eines Gerichtsantrages auf Aufhebung der Verordnung der ASFINAG gemäß §44b Abs1 litc StVO 1960 idF BGBl I 37/2019, über die Geschwindigkeitsbeschränkung '60 km/h' vom 03.06.2020, kundgemacht zumindest seit 12:41:59 Uhr, auf der Autobahn A9 im Gemeindegebiet Übelbach, bei Straßenkilometer 148,293 (Gleinalmtunnel), in Fahrtrichtung Voralpenkreuz/Linz.
§44b Abs1 StVO 1960 ermächtigt für den Fall der Unaufschiebbarkeit unter anderem die Organe des Straßenerhalters, nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben zu veranlassen oder eine der in §43 Abs1 litb Z1 und 2 StVO 1960 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung zu treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. §44b StVO 1960 stellt demnach (mitunter) durch den Verweis auf §43 Abs1 litb Z1 und 2 StVO 1960 eine besondere Ermächtigung zur Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen iSd §43 Abs1 litb Z1 und 2 StVO 1960 dar.
Von einer nach §44b StVO 1960 getroffenen Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist gemäß Abs3 par cit die Behörde von der Dienststelle des tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigung in einem Aktenvermerk festzuhalten. Von Organen des Straßenerhalters veranlasste Verkehrsbeschränkungen sind von dieser Verständigungspflicht gemäß §44b Abs3a StVO 1960 ausgenommen. In diesem Fall wird der von der Behörde anzulegende Aktenvermerk durch die Verpflichtung des tätig gewordenen Organs des Straßenerhalters, die Maßnahme und deren Aufhebung zu dokumentieren, ersetzt. Die Behörde kann in diese Dokumentation Einsicht nehmen.
Die Kundmachung von Maßnahmen nach §44b Abs1 StVO 1960 erfolgt – ebenso wie jene von Verordnungen nach §43 Abs1 litb Z1 und 2 StVO 1960 – durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen. Der gemäß §44b Abs3 StVO 1960 durch die Behörde anzufertigende Aktenvermerk ist hingegen nicht Teil der Kundmachung, sondern dient lediglich deren Dokumentation iSd Rechtssicherheit. Es handelt sich demnach – vergleichbar mit §44 Abs1 erster Satz StVO 1960 – um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Unterlassung die Normqualität nicht berührt. Im Hinblick darauf, dass die in §44b Abs3a StVO 1960 vorgesehene Verpflichtung zur Dokumentation an die Stelle des Aktenvermerks durch die Behörde tritt, ist die zu §44 Abs1 erster Satz StVO 1960 ergangene Rechtsprechung auch auf diese Bestimmung übertragbar.
Die Bedenken des LVwG Stmk richten sich inhaltlich ausschließlich gegen eine mögliche Verletzung der in §44b Abs3a StVO 1960 vorgesehenen Dokumentationspflicht. Mit diesem Vorbringen vermag das LVwG Stmk jedoch keine Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung aufzuzeigen, weil eine mögliche Verletzung dieser als bloße Ordnungsvorschrift zu qualifizierenden Bestimmung weder die Normqualität der Verordnung noch die Rechtmäßigkeit ihrer Kundmachung berühren würde.
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