Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten an eine minderjährige Staatsangehörige von Somalia; mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen sowie den Länderberichten zur Situation alleinstehender Frauen und Mädchen
Das BVwG setzt sich nicht ausreichend mit der Frage der besonderen Gefährdung von alleinstehenden Frauen durch geschlechtsspezifische Gewalt in Somalia auseinander, obwohl in den Länderberichten auf die besondere Vulnerabilität alleinstehender Frauen hingewiesen wird. Das BVwG weicht ohne Begründung vom festgestellten Sachverhalt ab: Wie es selbst festhält, brachten die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin vor, in Somalia keine Familie zu haben und ledig zu sein. Die Würdigung des BVwG, wonach ein "innerfamiliärer Zusammenhalt" bestehe und keine Bedrohungssituation vorliege, ist vor diesem Hintergrund nicht schlüssig. Eine nachvollziehbare und nachprüfbare Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Somalia als "alleinstehend" gilt und hinreichenden Schutz, etwa vor Zwangsverheiratung, geschlechtsspezifischer Gewalt oder einer erneuten Genitalverstümmelung, finden könne, ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Es wäre die Aufgabe des BVwG gewesen, zu prüfen, ob die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia, wie von ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw von ihr selbst vorgebracht, als "alleinstehend" gilt oder ob sie Schutz durch – bejahendenfalls welche – Familienangehörige erfahren würde.
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