Keine Verfassungswidrigkeit von Wort- und Zeichenfolgen des Stmk RaumOG betreffend die Erlassung von Bebauungsplänen in einem Anlassfall; hinreichende Determinierung der Begriffe "Anlassfall" und "Vorfragen" für das Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplans; keine Gesetzwidrigkeit der (einen Bebauungsplan vorschreibenden) Flächenwidmungsplanänderung auf Grund der – wenn auch verspäteten – Erlassung des Bebauungsplans durch den Gemeinderat im "Anlassfall"
Abweisung eines Antrags des LVwG Stmk auf Aufhebung der Wortfolge "im Anlassfall" im Einleitungssatz des §40 Abs3 Satz1, der Wortfolge ", zumindest im Anlassfall" in §40 Abs4 Z1, der Wortfolge "spätestens im Anlassfall (z. B. Ansuchen um Erstellung eines Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen)" in §40 Abs8 Satz 1 sowie der Wortfolge "nach Eintreten des Anlassfalles" in §40 Abs8 Satz 2 Stmk RaumOG idF LGBl 49/2010. Abweisung des Gerichtsantrags auf Aufhebung des § 3 iVm dem "Bebauungsplanzonierungsplan Änderung" der Änderung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Hart bei Graz 5.25 "Zonierung Zentrum", GZ: RO-606-17/5.25 FWP, vom 17.11.2022, soweit damit für das Grundstück Nr. 376, EZ 109, KG 63255 Messendorf die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird.
Kein Verstoß des §40 Abs3, 4 und 8 Stmk RaumOG gegen das Bestimmtheitsgebot:
Für den Begriff des "Anlassfalles" gibt weder eine Legaldefinition noch kann eine solche Definition den Materialien entnommen werden. In der Bestimmung des §40 Abs8 StROG findet sich aber der demonstrative Hinweis darauf, dass "zB Ansuchen um Erstellung eines Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen" einen "Anlassfall" darstellen. Hinsichtlich der Fragen, ob ein entsprechendes Ansuchen einer bestimmten Ausgestaltung bedarf sowie ob ein solches Ansuchen an eine bestimmte Behörde (innerhalb des eigenen Wirkungsbereiches) der Gemeinde zu richten ist, enthält die Bestimmung keine ausdrücklichen Vorgaben. Vielmehr führt §40 Abs8 StROG allgemein aus, dass die "Gemeinden" spätestens im "Anlassfall" Bebauungspläne zu erstellen haben, und führt als Beispiel ein Ansuchen auf Erlassung eines Bebauungsplanes an.
Beginnend mit VfSlg 19.930/2014 wurde klargestellt, dass "spätestens zu dem Anlass einer Bebauung" das Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes einzuleiten und ein Bebauungsplan zu erlassen ist. In diesem Zusammenhang wurde in VfSlg 20.527/2022 festgestellt, dass ein entsprechendes Verfahren mit der Erlassung eines Bebauungsplanes und nicht mit dessen Verweigerung zu enden hat, wobei das Abschließen des Verfahrens zur Bebauungsplanerstellung in der Kundmachung des Bebauungsplanes besteht. Aus §40 Abs1 und 8 StROG ergibt sich demnach, dass die Erstellung eines Bebauungsplanes nicht im Ermessen der verordnungserlassenden Behörde liegt, sondern sie dazu verpflichtet ist, die Bebauungsplanung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen.
§40 Abs8 StROG führt als Beispiel für einen "Anlassfall" ein an die Gemeinde gerichtetes Ersuchen an, einen Bebauungsplan zu erlassen. Ein solches Ersuchen kann etwa auch durch einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung, in Form eines Antrages auf Festlegung der Bebauungsgrundlagen sowie in Form eines schriftlichen Ansuchens um Erlassung eines Bebauungsplanes an die Gemeinde gerichtet werden. Ein Bebauungsplan ist daher jedenfalls zu erlassen, wenn der Flächenwidmungsplan dies vorsieht; die Planungsziele sind durch den Bebauungsplan anzustreben und die Erlassung des Bebauungsplanes kann nicht mit Verweis auf die Raumordnungsgrundsätze verweigert werden. Lassen diese nämlich im Einzelfall keine Bebauung zu, so dürfte das betreffende Grundstück überhaupt nicht als Bauland gewidmet sein.
Vor diesem Hintergrund ist auch der in der beispielhaften Nennung verwendete Begriff der "Vorfrage" zu sehen. Es handelt sich dabei nicht um "Vorfragen", wie sie mit dem in §38 AVG verwendeten Begriff umschrieben sind, sondern um Sachverhaltsfragen, die vor dem Hintergrund eines nicht näher konkretisierten Ansuchens – im Hinblick auf die gemäß §40 Abs2 StROG angestrebten Planungsziele, "eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes und des Freilandes (Sondernutzungen)" herbeizuführen – klärungsbedürftig erscheinen und etwa im Nichtvorliegen von Aufschließungserfordernissen bestehen können.
Fragen, welche sich in einem konkreten Baubewilligungsverfahren stellen, sind als solche keine "Vorfragen" für Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes. Zwar ist die von der Stmk Landesregierung aufgezeigte Bedeutung der Bebauungsplanung im Zusammenhang mit konkreten Bauprojekten in der Praxis nachvollziehbar, die Erteilung einer Baubewilligung ist iSd §40 StROG dem Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes aber grundsätzlich nachgelagert, sodass der konkrete oder vermutete Verfahrensausgang eines Baubewilligungsverfahrens für die Frage, ob ungeklärte "Vorfragen" – im Sinne von offenen Sachverhaltsfragen – vorliegen, im allgemeinen nicht ausschlaggebend ist.
Der VfGH hat bestimmte, von der verordnungserlassenden Behörde aufgeworfene Fragen nicht als "Vorfragen" iSd §40 Abs8 StROG qualifiziert, die den Eintritt eines "Anlassfalles" hintanhalten könnten; so resultieren etwa auch aus allgemein gehaltenen Vorhaben der zur Verordnungserlassung berufenen Behörde, wonach die zukünftige Bebauung auf dem Grundstück in einem grundstücksübergreifenden Gesamtkontext gesehen werden müsse, sodass ein "moderiertes städtebauliches Dialogverfahren" mit Vertretern des Stadtplanungsamtes, externen Experten und den von der beteiligten Partei bestimmten Planern beabsichtigt werde, welches seinerseits die Grundlage für die Erlassung eines Bebauungsplanes bilde, keine "Vorfragen" im Sinne dieser Bestimmung.
Kein Verstoß der §40 Abs3, 4 und 8 Stmk RaumOG gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums:
Soweit das antragstellende Gericht die Ansicht vertritt, dass in jenen Fällen, in denen ein "Anlassfall" nicht vorliegt, keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Untätigkeit der verordnungserlassenden Behörde bestünde und die Erlassung des Bebauungsplanes faktisch unbeschränkt hintangehalten werden könne, vermag der Verfassungsgerichtshof darin keine Unsachlichkeit zu erkennen: Solange kein "Anlassfall" vorliegt, besteht kein rechtliches Interesse an der unverzüglichen Erlassung eines Bebauungsplanes iSd §40 Abs8 StROG. Dies ausgehend davon, dass die Anordnung des §40 Abs8 S 3 StROG auch auf die in §40 Abs4 Z2 bis 5 StROG genannten Fälle Anwendung finden kann. Eine vom antragstellenden Gericht angenommene unsachliche Differenzierung ist für den Verfassungsgerichtshof insoweit nicht erkennbar. Dies gilt auch für die Annahme, es bestehe eine unsachliche Schlechterstellung von Bauvorhaben, die mangels Klärung von "Vorfragen" nicht als Anlassfälle zu qualifizieren wären, gegenüber Bauvorhaben, bei denen die Klärung von "Vorfragen" im Zuge eines Baubewilligungsverfahrens erfolgen könne, zumal das antragstellende Gericht nicht darlegt, auf welche Fälle dies zutreffen könnte.
Keine Gesetzwidrigkeit der Flächenwidmungsplanänderung 5.25 "Zonierung Zentrum" der Gemeinde Hart bei Graz:
Sieht der Verordnungsgeber im Flächenwidmungsplan die Erlassung eines Bebauungsplanes verpflichtend vor, so bewirkt er damit, solange er keinen Bebauungsplan erlässt, ein effektives Bauverbot auf dem betreffenden Grundstück. §40 Abs8 StROG und §3 iVm der "Bebauungsplanzonierungsplan Änderung" der Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hart bei Graz 5.25 "Zonierung Zentrum" bestimmen für das Grundstück, dass eine Baubewilligung erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden darf. Der Landesgesetzgeber sieht daher vor, dass die jeweilige Gemeinde spätestens im "Anlassfall", insbesondere im Falle eines "Ansuchens um Erstellung des Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen", Bebauungspläne zu erstellen, Verfahren zur Erstellung oder Änderung der Bebauungspläne unverzüglich nach Eintreten des "Anlassfalles" einzuleiten und spätestens innerhalb von 18 Monaten abzuschließen hat.
Im Anlassverfahren hat die beteiligte Partei durch ihr wiederholtes Herantreten an die Gemeinde den Wunsch zum Ausdruck gebracht, ihr Grundstück zu bebauen. Zuletzt hat die beteiligte Partei auch Ansuchen auf Erteilung einer Baubewilligung gestellt und dadurch einen Nachweis konkreter Bauabsichten erbracht. Der Gemeinderat der Gemeinde Hart bei Graz leitete am 19.04.2023 ein Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes ein und beendete dieses, indem er den Bebauungsplan "B42", GZ: RO-606-17/BPL B42, beschlossen am 14.11.2024, GZ: 031-3/2-2024, erließ. Der Bebauungsplan "B42" trat am 30.11.2024 in Kraft.
Damit ist der Gemeinderat mittlerweile seiner Pflicht zur Erlassung eines Bebauungsplanes nachgekommen. Die Nichterlassung (bzw nicht fristgerechte Erlassung) eines Bebauungsplanes kann eine Gesetzwidrigkeit jener Normen zur Folge haben, die die Erlassung eines solchen vorschreiben. Sobald aber der vorgeschriebene Bebauungsplan erlassen ist, kommt eine solche Gesetzwidrigkeit nicht mehr in Betracht, selbst wenn dessen Erlassung verspätet erfolgt ist.
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