E4257/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) mangels Entscheidung des BVwG über die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges binnen einer Woche
Der aus Art6 Abs1 letzter Satz PersFrSchG erfließenden Verpflichtung, die auch im Rahmen eines Verfahrens über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges gemäß §22a Abs3 BFA-VG innerhalb einer Woche verlangt, ist das BVwG im vorliegenden Fall nicht nachgekommen: Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid langte am 26.09.2024 beim BVwG ein; das BVwG entschied darüber erst mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 04.10.2024.
Im Übrigen: Keine Aufhebung der verspätet ergangenen Entscheidung, weil sich die Rechtsverletzung sonst verschärfen würde und daher Beschränkung auf den Ausspruch, dass eine Verletzung stattgefunden hat.