JudikaturVfGH

E2745/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2024
Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren mangels ordnungsgemäßer Ladung des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung vor dem LVwG Wien

Dem vorliegenden Fall liegt die Vorschreibung einer Umlage entsprechend der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A sowie eines Kammerbeitrages zugrunde. Im Verfahren im ersten Rechtsgang fand am 04.12.2019 vor dem LVwG Wien eine mündliche Verhandlung statt. Im Anschluss wurde die Entscheidung durch den Richter der Geschäftsabteilung 041 mündlich verkündet. Auf Grund der Pensionierung des Richters der Geschäftsabteilung 041 wurde der Akt mit Verfügung des Präsidenten des LVwG Wien vom 02.01.2023 der Geschäftsabteilung 034 zur Erstellung der Ausfertigung zugewiesen. Auf Grund der Pensionierung des Richters der Geschäftsstelle 034 wurde der Akt mit Verfügung der Vizepräsidentin des LVwG Wien vom 01.08.2023 der Geschäftsabteilung 017 zur Erstellung der Ausfertigung zugewiesen. Seitens der Richterin der Geschäftsabteilung 017 wurde die Ausfertigung des bereits ergangenen Erkenntnisses mit Datum vom 25.10.2023 vorgenommen. Eine mündliche Verhandlung wurde von der Richterin der Geschäftsabteilung 017 im ersten Rechtsgang nicht durchgeführt.

Nachdem der VfGH mit E v 26.02.2024, E3857/2023, die Entscheidung des LVwG Wien (VGW) aufgehoben hatte, hat das LVwG Wien im zweiten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung für den 07.05.2024 anberaumt. Aus dem Gerichtsakt ergibt sich, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung an den rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem VfGH adressiert war und von diesem nicht behoben wurde. Da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem LVwG Wien stets unvertreten war, wurde er nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen.

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