JudikaturVfGH

G54/2024, V31/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2024

Entgegen der Auffassung der Antragsteller wäre auch nach der von ihnen begehrten Aufhebung des §1 VolksgruppenbeiräteV für die bosnische Volksgruppe nach wie vor kein Volksgruppenbeirat gemäß §2 VolksgruppenG eingerichtet. Die gegen §1 VolksgruppenbeiräteV gerichteten Bedenken der Antragsteller können daher nur so verstanden werden, dass die in dieser Bestimmung enthaltene abschließende Aufzählung jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet ist, rechtswidrig sei, solange für die bosnische Volksgruppe kein Volksgruppenbeirat eingerichtet sei. Diese Rechtswidrigkeit würde jedoch durch die Aufhebung allein des §1 VolksgruppenbeiräteV nicht beseitigt, weil sich die abschließende Einrichtung von Volksgruppenbeiräten für die in dieser Bestimmung genannten Volksgruppen weiterhin aus §§2 bis 7 leg cit ergäbe. Vor diesem Hintergrund hätten die Antragsteller jedenfalls auch §§2 bis 7 – sohin iSd B v 26.02.2024, G1238/2023, die gesamte – VolksgruppenbeiräteV anzufechten gehabt.

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