Für den VfGH war in VfSlg. 13.577/1993 nicht nur maßgeblich, dass sich das Teilnahmeinteresse der Antragsteller – nach der Auflösung eines bestimmten Untersuchungsausschusses – auf Untersuchungsausschüsse des Tiroler Landtages überhaupt erstreckt hat, sondern er hielt es für ausschlaggebend, dass in der Folge ein derartiger Ausschuss eingerichtet wurde, der zum Entscheidungszeitpunkt noch bestand.
Darin liegt der entscheidende Unterschied zum vorliegenden Fall, in dem die Antragsteller – nach der Beendigung des COFAG- und des ROT-BLAUER Machtmissbrauch-Untersuchungsausschusses jeweils am 03.07.2024 – zwar auch ihr Interesse an der Teilnahme an weiteren Untersuchungsausschüssen des Nationalrates bekundet haben, solche Ausschüsse jedoch nicht eingerichtet sind.
Die angefochtenen Bestimmungen sind daher für die Antragsteller derzeit nicht wirksam, sodass sich ihr Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig erweist.
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