G102/2024 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH geht davon aus, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Zielsetzung, im Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG eine rasche Klärung der Rechtslage und die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen zu ermöglichen, die Stellung eines Parteiantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG im Lichte des Art140 Abs1a B‑VG in zulässiger Weise in §62a Abs1 Z7 VfGG ausgeschlossen hat. Das Unterhaltsvorschussverfahren weist auf Grund seines Zwecks Spezifika auf, die es dem Gesetzgeber erlauben, von der ihm durch Art140 Abs1a B‑VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen.
Gemäß §15 Abs1 UVG können Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von (Unterhalts-)Vorschüssen von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden. Die Rechtsmittelfrist beträgt nach §46 Abs1 AußStrG vierzehn Tage. Da der vorliegende Antrag nicht innerhalb dieser Frist beim VfGH eingebracht wurde fehlt es bereits aus diesem Grund an einer Prozessvoraussetzung iSv Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG.