E1962/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Beschwerde enthält lediglich die Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art267 AEUV an den EuGH zu stellen, sowie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Damit wird den Anforderungen, dass die Beschwerde ein entsprechendes Begehren mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen hat und das Fehlen eines solchen (zulässigen) Begehrens zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde führt, nicht entsprochen. Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache.
(Vgl B v 26.06.2024, E1970/2024).