JudikaturVfGH

E4021/2023 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2024

Das BVwG weist die auf die Ausstellung von Fremdenpässen gerichteten Anträge der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, dass sie Staatsangehörige Armeniens und somit weder staatenlos noch ungeklärter Staatsbürgerschaft seien, weshalb ihnen keine Fremdenpässe gemäß §88 Abs2 FPG auszustellen seien. Soweit die – bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, und nicht erst wie vom BVwG ausgeführt in der Beschwerde gestellten – Anträge der Beschwerdeführer auf §88 Abs1 Z2 FPG gestützt werden, erfolgt die Abweisung der Anträge ohne Durchführung der in Hinblick auf Art2 4. ZPEMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (E v 16.06.2023, E3489/2022 ua) lediglich auf Grund der Annahme, dass die Ausstellung der begehrten Fremdenpässe nicht im Interesse der Republik Österreich läge.

Das Fehlen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der das Interesse der Beschwerdeführer an der Ausstellung von die Ausreise ermöglichenden Reisedokumenten mit dem Interesse der Republik Österreich abzuwägen gewesen wäre, verletzte die Beschwerdeführer nur dann nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, wenn auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Zu den übrigen Erteilungsvoraussetzungen des §88 Abs1 Z2 FPG trifft das BVwG jedoch weder Feststellungen noch setzt es sich in der rechtlichen Beurteilung seiner Entscheidung mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen auseinander. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung des BVwG, dass es unbeachtlich sei, ob die Beschwerdeführer in der Lage wären, sich gültige Reisedokumente ihres Heimatstaates zu beschaffen, als nicht nachvollziehbar.

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