JudikaturVfGH

WI2/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 2024

Unzulässigkeit der Anfechtung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Festsetzung des 09.06.2024 als Wahltag, BGBl II 72/2024.

Eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG iVm §68 Abs1 VfGG kann sich nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten. Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" iSd §68 Abs1 VfGG, der den Beginn der Anfechtungsfrist festsetzt, muss jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist. Nach §80 EuWO muss die Anfechtung innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung der Feststellung der Bundeswahlbehörde (§78 EuWO) erhoben werden. Da diese Verlautbarung noch nicht erfolgt ist und sich die vorliegende Anfechtung daher gegen eine künftige Wahl richtet, steht ihrer Behandlung ein Prozesshindernis entgegen.

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