G231/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Abgrenzung der Personengruppen, die er in die Sozialversicherungspflicht einbezieht sowie zum öffentlichen Interesse am Kinder- und Jugendschutz) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der Wortfolgen "Die Pflichtversicherung besteht in der Krankenversicherung für die im Abs1 Z2, in der Pensionsversicherung für die im Abs1 Z1, 1a und 2 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben" in §2 Abs4 litb BSVG idF BGBl I 104/2019 sowie "nach Vollendung des 15. Lebensjahres" in §107 Abs1 Z1 leg cit idF BGBl I 111/2010 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.