G49/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH teilt die von der einschreitenden Partei - pauschal und weitgehend unsubstantiiert - vorgetragenen Bedenken gegen die in §607 ZPO statuierte Wirkung eines Schiedsspruches (gleich einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil) nicht: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der auf privatautonomer Grundlage (iVm den einschlägigen gesetzlichen Regelungen) eingerichteten privaten Schiedsgerichtsbarkeit. Die einschlägigen Regelungen enthalten einerseits (ausreichende) Möglichkeiten für die von einem Schiedsspruch betroffenen Verfahrensparteien, eine Klage wegen der darin genannten Gründe auf Aufhebung des Schiedsspruches zu erheben; andererseits bieten die Regelungen in §611 ZPO (insbesondere §611 Abs2 Z7 ZPO) hinreichende Gewähr, dass ein ua den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widersprechender Schiedsspruch von den Verfahrensparteien angefochten werden kann sowie überdies Gerichte und Verwaltungsbehörden einen solchen Schiedsspruch von Amts wegen nicht beachten dürfen.