JudikaturVfGH

G47/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 2024

Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er die Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren bis zu einem Streitwert von € 2.700,- auf bestimmte Gründe gemäß §501 Abs1 ZPO beschränkt. Beim Vorbringen, die Bestimmung des §501 Abs1 ZPO sei vor dem Hintergrund allfälliger Gegenforderungen über der Bagatellgrenze von € 2.700,- verfassungswidrig, übersieht der Antragsteller, dass über eine Gegenforderung stets nur bis zur Höhe der Klagsforderung entschieden wird. Das Bedenken geht daher bereits aus diesem Grund ins Leere.

Rückverweise