G3063/2023 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Antrag auf Aufhebung des § 38a SicherheitspolizeiG idF BGBl I 206/2021 sowie des § 13 Abs1 zweiter Satz WaffenG 1996 idF BGBl I 211/2021 wird abgewiesen. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags des LVwG Niederösterreich wegen rechtskräftig entschiedener Sache (E v 12.06.2020, G252/2019 ua).
§38a Abs8 SPG ist als Rechtsfolge zum Grundtatbestand des Abs1 leg cit derart konzipiert, dass im Falle der Bekämpfung der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes folglich auch die Rechtsfolge (Verpflichtung zur Teilnahme an der Gewaltpräventionsberatung) mitumfasst ist. Der Umstand, dass Individualrechtsschutz allenfalls nur unter vergleichsweise restriktiven Voraussetzungen möglich ist, führt nicht quasi automatisch zur Verfassungswidrigkeit der die Rechtsfolge anordnenden Norm: Wenn in dem speziellen, in §38a SPG hiefür vorgesehenen Verfahren die rechtmäßige Anordnung bejaht wird und die damit einhergehende Verpflichtung zur Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung als solche nicht isoliert bekämpft werden kann, ist dies keine unverhältnismäßige Verkürzung des Rechtsschutzes und daher kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Eine eigenständige Rechtsquelle liegt in Bezug auf §38a Abs8 SPG eben nicht vor, sodass sich darüber hinausgehende Überlegungen zur Geschlossenheit des Rechtsquellensystems erübrigen.