JudikaturVfGH

E3401/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 2024

Es besteht die grundrechtliche Verpflichtung des Staates, die medizinische Betreuung eines Häftlings sicherzustellen. Diese Verpflichtung beinhaltet, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die im Falle eines medizinischen Notfalls die medizinisch indizierte gesundheitliche Versorgung des Häftlings gewährleisten. Kann diese Versorgung nicht unmittelbar vor Ort erfolgen, muss dafür Sorge getragen werden, dass dem Häftling der Zugang zur konkret gebotenen medizinischen Versorgung ermöglicht wird, ohne dass ihm daraus – ungeachtet an welchem Ort die medizinische Versorgung tatsächlich erfolgt – nachteilige Folgen erwachsen.

Zwar konnte die Beschwerdeführerin die dringend gebotene (zahn-)medizinische Behandlung letztlich in Anspruch nehmen; das LVwG Kärnten hat aber dadurch, dass es organisatorische Defizite bei der Zurverfügungstellung der medizinischen Versorgung zu Lasten der Beschwerdeführerin gewertet hat (Verlängerung der Haftdauer), sein Erkenntnis durch die denkunmögliche Auslegung des §54a VStG mit Willkür belastet.

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