E3352/2023 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das LVwG Oberösterreich die über die beschwerdeführenden Parteien verhängten Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des §81 Abs1 SPG und des §14 Abs1 VersammlungsG 1953 jeweils zu Recht dem Grunde nach bestätigte, nicht anzustellen. Ob die Auflösung der in Rede stehenden Versammlung, die im Übrigen nicht bekämpft wurde, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise erfolgte, ist in der vorliegenden Konstellation nicht zu prüfen.