Zwar hat der einfache Gesetzgeber von der in Art94 Abs2 B-VG vorgesehenen Möglichkeit, in einzelnen Angelegenheiten einen Instanzenzug von Verwaltungsbehörden an ordentliche Gerichte vorzusehen, in bestimmten Angelegenheiten des Patentrechts Gebrauch gemacht, allerdings trifft dies auf die Entscheidungen des Präsidenten des Patentamtes über Gebührenstundungsanträge gemäß §7 PAG nicht zu, sodass sich die Zuständigkeit in diesbezüglichen Angelegenheiten nach Art94 Abs1 B-VG, Art130 und Art131 B-VG bestimmt.
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