G2636/2023 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ablehnung der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "in den übrigen Fällen jedoch bei dem Landesgericht, das für das Hauptverfahren zuständig war" in §357 Abs1 StPO.
Sache eines Wiederaufnahmeantrages nach §353 StPO ist nicht die Überprüfung der (rechtskräftigen) Verurteilung, sondern die Frage der Neudurchführung eines Strafverfahrens. Art6 EMRK und Art2 7. ZPEMRK sind daher auf Wiederaufnahmeverfahren nicht anzuwenden. Insofern ist auch der Anwendungsbereich des Art13 EMRK nicht eröffnet.
Darüber hinaus ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Der Umstand, dass für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Hauptverfahrens das Gericht örtlich zuständig ist, das für das Hauptverfahren zuständig war, begründet für sich alleine nicht die Vermutung der Parteilichkeit aller übrigen, nach der Geschäftsverteilung für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme zuständigen Richter dieses Gerichtes iSv Art6 EMRK, zumal ein Richter bereits immer dann von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen ist, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Vollzugs der Vorschriften über das gerichtliche Strafverfahren sind die ordentlichen Gerichte zuständig.