JudikaturVfGH

E468/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2024

Wiewohl die Beschwerdeführerin mit ihrer Bescheidbeschwerde auch die Abweisung des Zusatzantrags gemäß §21a Abs.5 NAG bekämpft und der VwGH in beiden vorangegangenen Verfahrensgängen ausgesprochen hat, dass das VGW (LVwG) die im Hinblick auf den Zusatzantrag erforderlichen Feststellungen zum Privat- und Familienleben nicht getroffen hat, unterlässt das VGW auch im angefochtenen Erkenntnis jede Auseinandersetzung mit diesem Antrag. So werden weder die für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin gemäß §11 Abs3 NAG maßgeblichen Umstände festgestellt noch findet eine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin an einer Nachsicht vom Erfordernis eines Sprachnachweises mit gegenläufigen öffentlichen Interessen statt.

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