E3481/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
§65 Abs1 und §67 Abs1 SPG regeln die (materiellen) Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung Tatverdächtiger, wobei §67 als lex specialis die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung durch DNA-Untersuchung regelt. §65 Abs1 SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen, wenn ein Mensch im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, wenn dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
Die (vorsätzliche) Anlasstat muss mit einer zumindest einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sein und die geforderte Prognose betreffend die Gefahr künftiger gefährlicher Angriffe, die sich aus der Art oder Ausführung der (Ver-
dachts-)Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen ergeben muss, muss (auch) im Hinblick darauf erfolgen, dass der Betroffene bei der Begehung gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen werde, die seine Wiedererkennung auf Grund der ihm abgenommenen DNA ermöglicht. Diese speziellen, der besonderen Sensibilität von durch DNA-Untersuchungen gewonnenen Informationen Rechnung tragenden Anforderungen an die Zulässigkeit einer DNA-Untersuchung müssen im Zeitpunkt der DNA-Abnahme vorgelegen sein bzw sich bei Überprüfung der Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme aus einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung hervorgehen.
Zwar erkennt das LVwG Vlbg zutreffend, dass die Schwelle der Anlasstat durch den Verdacht des (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach (§15) §269 StGB überschritten ist. Inwieweit aber aus dieser Tat oder deren Ausführung (mit einem Fahrzeug) oder der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin der Schluss gezogen werden kann, dass die Beschwerdeführerin künftig gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen werde, die ihre Wiedererkennung auf Grund der ihr durch einen Mundhöhlenabstrich abgenommenen DNA ermöglichen werde, geht aus der Begründung, die sich lediglich auf den Hinweis auf die (seiner Ansicht nach wie vor gegebenen) Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin und die Präventivwirkung der Abnahme des Mundhöhlenabstriches beschränkt, nicht hervor.
Soweit die Beschwerde betreffend die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß §65 SPG abgewiesen sowie betreffend die Identitätsfeststellung gemäß §118 StPO und die körperliche Untersuchung gemäß §123 StPO zurückgewiesen wird, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.