Beim vorliegenden Verfahren nach Art138b Abs1 Z2 B-VG handelt es sich um ein Verfahren, in dem sich die Einsetzungsminderheit und die beschlussfassende Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss gegenüberstehen. Nach den dem VfGH vorgelegten Unterlagen ist der grundsätzliche Beweisbeschluss des COFAG-Untersuchungsausschusses mit Stimmenmehrheit gefasst worden. Der VfGH legt seiner Entscheidung bei Zusammenschau des Ausschussberichtes, des vorliegenden Antrages und der Präsenzliste der Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses vom 14.12.2023, in der ua der grundsätzliche Beweisbeschluss gefasst wurde, mangels gegenteiliger Hinweise in den vorgelegten Unterlagen die Annahme zugrunde, dass insgesamt sechs Mitglieder des Nationalrates, die im vorliegenden Verfahren als Antragsteller auftreten, für diesen Beschluss gestimmt haben. Daraus folgt, dass diese sechs Einschreiter mit dem vorliegenden Antrag den hinreichenden Umfang eines von ihnen (mit-)gefassten grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates überprüfen lassen wollen (und diesbezüglich auch einen Begründungsmangel relevieren). Dafür fehlt ihnen jedoch die Legitimation.
Die übrigen 40 Antragsteller verkörpern wiederum weniger als ein (das Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, unterstützendes) Viertel der 183 Mitglieder des Nationalrates.
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