G1172/2023 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zur hinreichenden Determiniertheit von Strafvorschriften lässt das Vorbringen der Anträge die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der Wortfolgen "oder unselbständigen" und "ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder" in §153e Abs1 Z1 StGB sowie der Wortfolge "beschäftigt oder" in §153e Abs1 Z2 StGB als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.