JudikaturVfGH

E2133/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2023

Die Beschwerdeführer sind Nachbarn iSd §21 Abs1 Z3 Bgld BauG. Grundsätzlich sind die Festlegungen über Bebauungsweise und Abstände, wie sie §5 Bgld BauG für den Einzelfall vorsieht, Teil des Bebauungsplans und Teilbebauungsplans gemäß §46 Bgld RPG 2019 und damit der Entscheidung der vorausschauenden Planung durch den Gemeinderat unterworfen, der insbesondere gemäß §46 Abs4 leg cit nähere Festlegungen über deren Inhalt zu treffen hat.

Für das zu bebauende Grundstück liegt kein Bebauungsplan bzw kein Teilbebauungsplan und auch keine Bebauungsrichtlinien vor. Für diesen Fall sieht §5 Abs1 Bgld BauG vor, dass die Baubehörde unter Berücksichtigung des Baubestandes und des Ortsbildes für ein Baugrundstück eine der in den Z1 bis 3 genannten Bebauungsweisen (geschlossen, halboffen oder offen) durch einen Bescheid festzulegen hat. Ferner ist die Baubehörde verpflichtet, die Festlegung der Bebauungsweise nachvollziehbar zu begründen.

Der VfGH vermag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen, dass dem LVwG ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen ist. Zur Entscheidungsfindung führte das LVwG eine mündliche Verhandlung durch und stützte sich nachvollziehbar auf Amtssachverständigengutachten. Ob der angefochtenen Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht rechtsrichtige Anwendung einschlägiger Gesetzesbestimmungen zugrunde liegt, hat der VfGH nicht zu prüfen. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden.

Dem Antrag der belangten Behörde des Verfahrens vor dem LVwG auf Zuerkennung von Kosten als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem VfGH nicht in Betracht kommt. Dem Antrag der beteiligten Partei auf Kostenersatz ist nicht stattzugeben, weil die von ihr erstatteten Äußerungen nichts zur Rechtsfindung beigetragen haben

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