JudikaturVfGH

G255/2023 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2023

Der VfGH forderte die antragstellende Partei gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, den Antrag innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen bzw unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen. Den in der Folge eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung des (Partei-)Antrags wies der VfGH unter einem mit dem Hinweis, dass die der antragstellenden Partei mit der Mängelrüge gesetzte Frist zur Einbringung des Antrages durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt gemäß §85 ZPO iVm §35 VfGG mit Zustellung des Beschlusses über die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt, ab. Diese Frist ist ungenützt verstrichen.

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