Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend eine Bestimmung der BAO hinsichtlich der Aufhebung eines Abgabenbescheids auf Grund unrichtigen Spruchs
Eine Verletzung des Legalitätsprinzips hinsichtlich §299 BAO ist nicht zu erkennen. Auch eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots nach Art7 B‑VG liegt nicht vor, dient die bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässige Aufhebung gemäß §299 BAO doch der Herstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in einem Massenverfahren, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
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