V9/2023 (V9/2023-7) – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Imst vom 10.04.2019, Z GZ-P 244/2019, vom 18.05.2022 bis zum 12.01.2023.
Mit der angefochtenen Verordnung wurde in der Jakob-Kopp-Straße, nördlich des Objektes Jakob-Kopp-Straße 11, ein Halte- und Parkverbot gemäß §52 Z13b StVO 1960 mit der Zusatztafel gemäß §54 StVO 1960 "Umkehrplatz" verordnet. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass diese Verordnung zunächst am 18.05.2019 durch die Aufstellung entsprechender Straßenverkehrszeichen kundgemacht wurde. Aus der ebenfalls in den Akten befindlichen Lichtbildbeilage zu der Anzeige der Polizeiinspektion Imst vom 19.05.2022 ist jedoch ersichtlich, dass die Zusatztafel "Umkehrplatz" zum Tatzeitpunkt nicht (mehr) angebracht war. In den vorgelegten Unterlagen findet sich zudem ein E-Mail der Stadtpolizei Imst vom 12.01.2023, in welchem mitgeteilt wird, dass die Zusatztafel offenbar gewaltsam entfernt worden sei und dass "der verordnete Zustand" nun wiederhergestellt worden sei. Der VfGH geht angesichts dieser Aktenlage davon aus, dass die Kundmachung der angefochtenen Verordnung zum Tatzeitpunkt nicht mit der vom Verordnungsgeber beschlossenen Festlegung übereinstimmte. Im Hinblick auf die Wiederanbringung der Zusatztafel am 12.01.2023, hat der VfGH festzustellen, dass die Verordnung bis zum 12.01.2023 gesetzwidrig war.