G1009/2023 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH forderte die Antragstellerin gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von einer Woche die (vollständige) Entscheidung vorzulegen, die gemäß §62a Abs4 VfGG dem Antrag (auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des ASVG, PG 1965, BundestheaterpensionsG sowie des Bundesbahn-PensionsG) in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen ist. Diese Frist ist ungenützt verstrichen (die neuerlich vorgelegte Entscheidung ist wiederum unvollständig).