JudikaturVfGH

V252/2022 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2023

Abweisung eines Antrags des LVwG Salzburg auf Aufhebung der Verordnung der BH Hallein vom 21.02.2020, 30205-367A/651/9-2020, sowie der GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Vigaun vom 11.03.2020.

Die gesetzliche Grundlage für die Festlegung eines Gemeindegrenzen überschreitenden Ortsgebietes findet sich in §94b Abs1 litb StVO 1960, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlassung von Verordnungen zuständig ist, sofern diese nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden sollen und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde ergibt. Das mit Verordnung der BH Hallein festgelegte Ortsgebiet "Bad Vigaun Ortsteil St. Margarethen" befindet sich zum - überwiegenden - Teil in der Gemeinde Bad Vigaun, ein Teil dieses Ortsgebietes befindet sich im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Hallein. Da beide Gemeinden dem politischen Bezirk Hallein angehören, war die BH Hallein gemäß §94b Abs1 litb StVO 1960 zur Festlegung des die Gemeindegrenzen überschreitenden Ortsgebietes zuständig.

Das Vorbringen des LVwG, dass durch derartige Gemeindegrenzen überschreitende Verordnungen der eigene Wirkungsbereich der betroffenen Gemeinden im Bereich der Straßenpolizei außer Kraft gesetzt werde, geht schon deshalb ins Leere, weil die Erlassung von Verordnungen nach §20 Abs2a StVO 1960 gemäß §94d Z1 StVO 1960 - in einer vor dem Hintergrund des Art118 Abs2 und 3 B-VG verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise - nicht pauschal der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vorbehalten ist, sondern nur dann, wenn der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden soll.

Die ausschließlich auf die Gesetzwidrigkeit der Verordnung der BH Hallein gestützten Bedenken gegen die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Vigaun vom 11.03.2020 treffen daher nicht zu.

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