G987/2023 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Vorbringen im Antrag lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §43 Abs3 zweiter Satz JN idF BGBl I 61/2022, des §501, §502 Abs2 und 3 ZPO, einschließlich der Wortfolge "im §29 KSchG genannter" in §502 Abs5 ZPO idF BGBl 61/2022 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Sobald über eine Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen oder ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen worden ist, kann sich das Gericht nach §43 Abs1 zweiter Satz JN unter anderem nur dann für unzuständig erklären, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit erhebt. Gem §43 Abs3 JN kann die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit jedoch nicht darauf gestützt werden, dass für die Streitsache ein anderer Gerichtshof sachlich zuständig ist, wenn über die Streitsache der Einzelrichter eines Gerichtshofes zu entscheiden hat. Ebenso kann in Streitsachen, die vor ein Bezirksgericht gehören, die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, dass für die Streitsache ein anderes Bezirksgericht sachlich zuständig ist. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, aus verfahrensökonomischen Gründen in solchen Konstellationen die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit auszuschließen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, dass die angefochtene Regelung gegen Art83 Abs2 B-VG oder den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Außerdem liegt es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Beschränkungen der Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren und damit einhergehend Beschränkungen der Kognitionsbefugnis der Rechtsmittelgerichte vorzusehen, sofern diese Beschränkungen sachlich gerechtfertigt sind, den Zugang zu Gericht nicht unverhältnismäßig behindern und nicht dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderlaufen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des §501 ZPO gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben verstößt: Zum einen sieht §501 ZPO keinen generellen Ausschluss der Anfechtbarkeit vor, sondern beschränkt die Anfechtbarkeit nur auf bestimmte Gründe, zum anderen erscheint die Streitwertgrenze von € 2.700,- als angemessen für die Anwendung dieser Beschränkung.
Die Erwägungen zu E v 26.11.2015, G430/2015, sind auf Grund des engen sachlichen Zusammenhanges der verfahrensrechtlichen Bestimmungen auf die behauptete Verfassungswidrigkeit des §502 ZPO zu übertragen. Es ist demnach nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen des §502 Abs2 ZPO, §502 Abs3 ZPO und der angefochtenen Wortfolge in §502 Abs5 ZPO (wonach vorbehaltlich des §502 Abs5 ZPO gegen ein Urteil des Berufungsgerichts die Revision unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand € 5.000,- nicht übersteigt oder € 30.000,- nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat) gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben verstößt, zumal auch diese Bestimmungen keinen generellen Ausschluss der Anfechtbarkeit vorsehen, sondern auf bestimmte Gründe beschränken und die Streitwertgrenzen von € 5.000,- bzw € 30.000,- ebenfalls als angemessen erscheinen.