A22/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
§50 Abs7 VStG sieht vor, dass eine nach Ablauf der in §50 Abs6 VStG bezeichneten Frist geleistete Zahlung auf eine im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens verhängte Strafe anzurechnen ist, oder, wenn ein eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren ohne Verhängung einer Verwaltungsstrafe endet, der erst nach Ablauf der Frist gezahlte Betrag zurückzuzahlen ist. Eine Rückleistung hat aber dann nicht zu erfolgen, wenn sich die Behörde mit der wenn auch verspätet eingelangten Bezahlung der Organstrafverfügung begnügt. §50 Abs6 VStG sieht damit ein spezielles Rechtsschutzkonzept für die Organstrafverfügung vor. Wenn der Beanstandete sich gegen die Strafverfügung wehren will, hat er die Annahme des Beleges zu verweigern oder den Strafbetrag nicht zu bezahlen. Entrichtet er hingegen den Strafbetrag, ist das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Eine Rückforderung des bereits entrichteten Geldbetrages im Wege einer Klage gemäß Art137 B-VG scheidet dementsprechend aus.