Das BVwG hat seiner Entscheidung Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia (Stand Juli 2022), zugrunde gelegt, aus denen zusammengefasst hervorgeht, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel in weiten Landesteilen nicht gewährleistet sei. Die Dürre habe in einigen Teilen Süd-/Zentralsomalias, insbesondere auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die Gefahr einer Hungersnot herbeigeführt.
Das BVwG hat die Rechtslage verkannt, indem es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach §8 AsylG 2005 eine Verletzung der von Art3 EMRK geschützten Rechte vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte zur Versorgungslage die nicht hinreichend substantiierte Schlussfolgerung zieht, dass dem Beschwerdeführer als Angehörigem eines Minderheitenclans (berufsständische Kaste der Tumal) die Rückkehr in ein von Hungersnot besonders betroffenes Gebiet (Galgaduug), zumutbar sei.
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