JudikaturVfGH

E16/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Oktober 2023

Der VfGH hat mit E vom 06.12.2022, G264/2022, §53 Abs2 Z6 FPG 2005 idF BGBl I 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Gemäß Art140 Abs7 B‑VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden.

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