Der Antrag beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, Art42 EGZPO sei verfassungswidrig. Nach Aufhebung dieser Bestimmung und der Wortfolge in §55 MarkenschutzG 1970 durch den VfGH entfiele auch im anhängigen Oppositionsverfahren die Rechtsgrundlage für die Rechnungslegungspflicht. Der Verweis auf §355 EO sei für die Antragstellerin das "eigentliche Problem", weshalb auch diese Bestimmung angefochten werde. Konkrete Bedenken, welche Stellen der angefochtenen Bestimmungen aus welchem Grund verfassungswidrig seien, werden von der Antragstellerin nicht vorgebracht.
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